Allgemeine Geschäftsbedingungen der Autovermietung Schüßler GmbH

1. Fahrzeugübergabe und Mietzeit

  • Der Mieter ist darauf hingewiesen, daß der Mietwagen in einwandfreiem bzw. beschriebenen Zustand, ausgestattet mit Kfz-Papieren, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten übergeben wurde. Bei Verlust haftet der Mieter.
  • Die Miete beginnt und endet an den vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen.
  • Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens zu berechnen.
  • Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, daß der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 2 Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist, daß er den Verpflichtungen des Mietvertrags nicht mehr nachkommen kann.

2. Benutzung des Fahrzeuges

  • Zur Benutzung des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen auch fest angestellte Berufsfahrer oder andere von der Firma beauftragte Personen. Bei einer Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet.
    aa. dem Vermieter die Namen der weiteren Fahrer mitzuteilen.
    bb. sich davon zu überzeugen, dass dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, mindestens 21 Jahre alt ist, über eine mehr als sechsmonatige Fahrpraxis verfügt und
    cc. dem Fahrer vor der Übergabe des Fahrzeuges die Mietbedingungen bekanntzugeben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten.
  • Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zu beachten.
  • Die Benutzung des Mietfahrzeuges ist nicht gestattet bei:
    aa. Teilnahme an Motorsportveranstaltungen.
    bb. Fahrten außerhalb Deutschlands, es sei denn der Vermieter hat ausdrücklich zugestimmt.
    cc. dem Transport von Gegenständen entgegen gesetzlichen Bestimmungen.
  • Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Die Rückgabe hat im gleichen einwandfreien Zustand (Voll getankt, Gereinigt) wie bei Übergabe zu erfolgen.
  • Bei evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Zu Reparaturen über EUR 100,- muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.
  • Bei Ausfall oder Störung des Wegstreckenzählers ist der Vermieter sofort zu verständigen, andernfalls werden 600 gefahrene Kilometer pro Tag der Abrechnung zugrundegelegt. Das Recht, eine niedrigere oder höhere Anzahl von gefahrenen Kilometern nachzuweisen, bleibt beiden Parteien vorbehalten.
  • Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, daß der Unfall/die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des Hergangs gehört. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige Schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes).
  • Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigtem und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21StVO).

3. Rückgabe des Fahrzeuges

  • Die Rückgabe des Fahrzeuges ist nur während der normalen Geschäftszeit möglich (s. Aushang), bei Abgabe außerhalb der Öffnungszeit erfolgt die Abrechnung zum nächstmöglichen Arbeitstag.

4. Versicherungsschutz

  • Haftpflicht - Versicherungssumme: Mindestens EUR 10.000.000 gegen Sach- und Vermögensschäden. EUR 5.000.000 gegen Personenschäden. Bei vereinbarter Insassenunfallversicherung gelten folgende Leistungen: Invalidität EUR 20.000, Tod EUR 10.000, Heilkosten EUR 500: ggf. anteilmäßig auf die Insassen verteilt.

5. Mieterhaftung

  • Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für das Mietfahrzeug keine Vollkasko – Versicherung besteht. Bei Schäden, auch wenn sie vom Fahrer zu vertreten sind, haftet der Mieter wie folgt:
  • Haftung ohne Abschluss der Haftungsbeschränkung
    Der Mieter haftet für den Fahrzeugschaden bis zu Höhe der auf dem Mietvertrag angegebenen Selbstbeteiligung. Hinsichtlich aller übrigen Schäden (z.B. Reifenschäden, Autotelefon, Zubehör, sowie für Bergungs- und Rückführungskosten, Gutachterkosten, Mietausfall, etc.) haftet er voll. In voller Höhe haftet er auch bei grob fahrlässigen Verstößen gegen Ziffer 2a, c oder g dieser Mietbedingungen. Für Schäden an LKW-Aufbauten (Koffer, Plane, Spriegel, Hochdach usw.) und Kombis, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und –breite) beruhen, haftet der Mieter ebenfalls voll, auch für Schäden, die durch unsachgemäße Beladung entstehen.
  • Haftung bei vereinbarter Haftungsbeschränkung (je Schaden)
    Die Selbstbeteiligung wird auf die vereinbarte Summe (lt. Mietvertrag) je Schaden reduziert. Wird ein Schaden jedoch vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch unsachgemäße Beladung verursacht oder durch einen – auch fahrlässigen – Verstoß gegen Ziffer 2a, c oder g dieser Mietbedingungen, haftet der Mieter in voller Höhe für den gesamten Schaden. Ebenfalls haftet er für Schäden an Reifen, Autotelefon, Zubehör, sowie für Bergungs- u. Rückführungskosten, Gutachterkosten, Mietausfall, Wertminderung und Schäden, die durch grob fahrlässige Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Fahrzeughöhe und –breite) entstehen. Bei Diebstahlschaden haftet der Mieter mit 10% des Fahrzeugwertes.
  • Volle Haftung bei Sondertarifen (Touristik, etc.)
    Der Mieter hat den gesamten dem Vermieter entstandenen Schaden zu ersetzen, also Fahrzeugschaden, Autotelefon, Zubehör, Reifenschäden, Mietausfall, Wertminderung, Abschlepp- und Gutachterkosten usw.
  • Mietausfall
    Wird für Mietausfall gehaftet, so ist täglich mindestens eine Tagesgrundgebühr nach jeweils gültiger Preisliste zu ersetzen, der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.
  • Stundung - Akteneinsicht
    Schadensersatzansprüche gegen den Mieter werden, sofern zur Feststellung einer Haftung eine Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, bis zur Akteneinsicht gestundet. Von dem Zeitpunkt der Akteneinsicht ist der Mieter ggf. zu unterrichten.

6. Haftungsfreiheit des Vermieters

  • Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergaben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen, es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden grob fahrlässig verursacht.

7. Zahlungsbedingungen – Gesamtschuldnerische Haftung

  • Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern, Haftpflichtversicherung und Wartung ein.
  • Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner, auch bei der Mieterhaftung nach Ziffer 5.
  • Der Berechnung der km werden ggf. die km - Zahlen des Tachometers zugrundegelegt (siehe auch 2.f.).
  • Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Bei Verzug des Mieters beträgt die Mahngebühr je Mahnung EUR 10,- die Verzugszinsen 1% pro Monat, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Verzugsschaden nach.
  • Wenn als Zahlart für Miete und Kaution eine Kreditkarte vereinbart wurde, so hat der Vermieter das unwiderufbare Recht, alle aus dem Mietvertrag ergebenen Forderungen über das Kreditkartenkonto abzurechnen.

8. Nebenabreden oder Ergänzungen

  • Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.

9. Persönliche Daten

  • Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personenbezogenen Daten in eine Warndatei weitergegeben werden.

10. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit

  • Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt geworden vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgebend. Es gilt deutsches Recht.

11. Erfüllungsort

  • Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.

12. Gerichtsstandsvereinbarung

  • Als Gerichtsstand gilt für beide Teile und für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrage der Sitz des Vermieters, sofern der Mieter Vollkaufmann ist oder sofern er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Stand: Oktober 2009